BFSG für Vereinswebsites: Wer betroffen ist – und was bis wann zu tun ist
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Wann eine Vereins- oder Verbandswebsite darunterfällt, welche Ausnahme greift und was die Prüfung von 184 Fachgesellschaften ergeben hat.
- Autor
- Jannis Bolecke
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- 11 Min. Lesezeit
- Thema
- Recht & Barrierefreiheit
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem kursieren in Geschäftsstellen zwei falsche Gewissheiten: „Vereine sind nicht betroffen“ und „wir haben ohnehin bis 2030 Zeit“. Beide Sätze sind in dieser Form falsch. Dieser Artikel führt durch den Prüfpfad, den das Gesetz vorgibt, und benennt die Stellen, an denen es für Fachgesellschaften und Verbände tatsächlich eng wird.
Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er nennt die Paragrafen, damit Sie die Prüfung mit Ihrer Rechtsberatung führen können, statt sie zu beauftragen.
Der Prüfpfad in vier Schritten
Das BFSG kennt keine Regel „Website muss barrierefrei sein“. Es knüpft an Produkte und an bestimmte Dienstleistungen an. Für eine Vereinswebsite ist genau eine Kategorie einschlägig: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 BFSG.
Schritt 1: Bieten Sie über die Website einen Vertragsschluss an?
§ 2 Nr. 26 BFSG definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und Apps angeboten werden – auf individuelle Anfrage hin und im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags.
Für eine Fachgesellschaft heißt das konkret:
| Funktion auf der Website | In der Regel Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr? |
|---|---|
| Reine Informationsseite, Satzung, Leitlinien als PDF | Nein |
| Online-Aufnahmeantrag für eine beitragspflichtige Mitgliedschaft | Ja |
| Kongressanmeldung mit Teilnahmegebühr | Ja |
| Anmeldung zu einer kostenlosen Veranstaltung | Im Einzelfall zu prüfen |
| Shop für Publikationen, Fortbildungsmaterial, Merchandise | Ja |
| Spendenformular | Umstritten, im Einzelfall zu prüfen |
| Geschlossener Mitgliederbereich ohne eigenen Vertragsschluss | Nein, aber siehe Schritt 4 |
Die Zeile zum Aufnahmeantrag verdient einen zweiten Blick: Sobald der Antrag online gestellt und die beitragspflichtige Mitgliedschaft damit begründet wird, ist das ein Vertragsschluss über die Website – unabhängig davon, ob der Vorstand später formal über die Aufnahme entscheidet. Wer ohnehin über eine Mitgliederverwaltung mit Selbstverwaltung nachdenkt, sollte die Barrierefreiheit dieser Strecke gleich mitplanen.
Schritt 2: Richtet sich das Angebot an Verbraucher?
Das BFSG schützt Verbraucher. § 2 Nr. 16 BFSG definiert den Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Hier liegt der wunde Punkt für Fachgesellschaften: Meldet sich eine Chefärztin zum Jahreskongress an und rechnet die Gebühr über ihre Klinik ab, ist das kein Verbrauchergeschäft. Meldet sich eine Doktorandin privat an und zahlt selbst, ist es eines. Eine Kongressanmeldung, die beiden offensteht, ist damit praktisch immer auch ein Verbrauchergeschäft. Ein reines B2B-Angebot – etwa eine Sponsorenbuchung, die ausschließlich Unternehmen offensteht – fällt dagegen nicht unter das BFSG.
Schritt 3: Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme?
§ 3 Abs. 3 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt.
Für die meisten Geschäftsstellen ist das die entscheidende Norm – und sie hat drei Fallstricke:
Fallstrick zwei: „weniger als zehn Personen beschäftigt“ ist eine Kopfzahl, kein Vollzeitäquivalent im Alltagssinn – die Zählweise orientiert sich an der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Geschäftsstellen mit sechs Teilzeitkräften, zwei Werkstudentinnen und einer Assistenz sind schneller bei zehn, als die Personalkostenstelle vermuten lässt.
Fallstrick drei: Ob ein gemeinnütziger Verein überhaupt „Unternehmen“ im Sinne dieser Definition ist, wird uneinheitlich beurteilt. Die verbreitete – und aus unserer Sicht praxisgerechte – Lesart: Soweit der Verein wirtschaftlich am Markt auftritt (Kongressgebühren, Publikationsverkauf), wird er wie ein Unternehmen behandelt. Wer sich auf die Ausnahme stützen will, sollte diese Einordnung dokumentiert von seiner Rechtsberatung bestätigen lassen, bevor eine Meldung bei der Marktüberwachung eingeht.
Schritt 4: Was ist mit dem Rest der Website?
Technisch trennt kaum eine Vereinswebsite die Anmeldestrecke sauber vom Rest. Wenn die Kongressanmeldung im gleichen Template, mit der gleichen Navigation und dem gleichen Cookie-Banner läuft, ist der Weg zur Anmeldung Teil der Dienstleistung. In der Praxis führt das dazu, dass mindestens die Pfade zur Anmeldung barrierefrei sein müssen – Startseite, Navigation, Veranstaltungsseite, Formular, Bestätigung.
Die Übergangsfrist bis 2030 gilt nicht für Ihre Website
§ 38 BFSG erlaubt Dienstleistungserbringern, Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für die Erbringung ihrer Dienstleistung eingesetzt haben, noch bis zum 27. Juni 2030 weiterzuverwenden. Gemeint sind Hardware und Selbstbedienungsterminals, nicht die Website.
Welcher Standard gilt
§ 3 Abs. 2 BFSG verweist auf eine Rechtsverordnung, die Barrierefreiheitsanforderungen konkretisiert (BFSGV). Der technische Maßstab dahinter ist die europäische Norm EN 301 549.
- EN 301 549 V3.2.1 (März 2021) verweist für Webinhalte auf WCAG 2.1 Level AA.
- EN 301 549 V4.1.1 hebt diesen Verweis auf WCAG 2.2 Level AA an und ist für 2026 angekündigt.
Praktische Konsequenz: Bauen Sie gegen WCAG 2.2 AA. Gegenüber WCAG 2.1 kommen auf Level AA genau vier Erfolgskriterien hinzu: 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (Minimum), 2.5.8 Zielgröße (Minimum) mit mindestens 24 × 24 CSS-Pixeln, 3.2.6 Konsistente Hilfe und 3.3.8 Zugängliche Authentifizierung (Minimum). Alle vier kosten bei einer Neuentwicklung fast nichts und sind später teuer nachzurüsten – besonders 2.5.8, wenn eine Navigation auf 16 Pixel großen Icons aufgebaut ist.
Was die Marktüberwachung tut
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, eine gemeinsame Anstalt aller 16 Bundesländer. Sie ist seit dem 26. September 2025 vollständig zuständig und mit rund 70 Beschäftigten gestartet.
Die MLBF wird reaktiv tätig: auf Beschwerden und Meldungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie auf Anzeigen von Wirtschaftsakteuren. Eine flächendeckende Prüfung aller Vereinswebsites findet nicht statt. Das Risiko ist nicht die Razzia, sondern die eine Meldung eines Mitglieds, das die Anmeldung nicht bedienen konnte.
Der Bußgeldrahmen steht in § 37 BFSG:
| Verstoß | Rahmen |
|---|---|
| Dienstleistung nicht barrierefrei anbieten oder erbringen (§ 37 Abs. 1 Nr. 8) | bis 100.000 € |
| Informationspflichten verletzen, Auskunft verweigern (§ 37 Abs. 1 Nr. 2–6) | bis 10.000 € |
Hinzu kommt die Pflicht aus § 14 BFSG: Wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, muss die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellen und öffentlich zugänglich machen – im Alltag die „Informationen zur Barrierefreiheit“ beziehungsweise Barrierefreiheitserklärung. Sie muss so lange vorgehalten werden, wie die Dienstleistung angeboten wird, und bei Änderungen fortgeschrieben werden.
Befund aus der Praxis: 184 Fachgesellschaften im Test
Im August 2026 haben wir die Startseiten von 184 AWMF-Mitgliedsgesellschaften automatisiert mit axe-core 4.13.0 geprüft (Erhebung vom 24.08.2026). Automatisierte Tests finden nur einen Teil der WCAG-Verstöße – Tastaturbedienung, Fokusreihenfolge und Verständlichkeit prüft kein Werkzeug. Die Zahlen sind also eine Untergrenze.
| Ergebnis | Anzahl (von 184) |
|---|---|
| Startseite ohne automatisiert auffindbaren Befund | 17 (9 %) |
| Mindestens ein Befund mit hoher Schwere | 93 (51 %) |
| Unzureichender Farbkontrast | 117 (64 %) |
| Links ohne erkennbaren Linktext | 101 (55 %) |
| Bilder ohne Alternativtext | 34 (18 %) |
| Schaltflächen ohne erkennbare Beschriftung | 29 (16 %) |
| Zoomen/Skalieren technisch unterbunden | 12 (7 %) |
| Barrierefreiheitserklärung vorhanden | 14 (8 %) |
Die aussagekräftigste Zahl steht nicht in der Tabelle: 62 dieser Gesellschaften wickeln die Veranstaltungsanmeldung auf der eigenen Website ab – davon haben 4 eine Barrierefreiheitserklärung. Das ist genau die Gruppe, für die § 14 BFSG mit hoher Wahrscheinlichkeit gilt.
Die beiden häufigsten Befunde sind zugleich die billigsten: Farbkontrast ist eine Änderung an wenigen CSS-Werten, „Links ohne erkennbaren Linktext“ betrifft fast immer Icon-Links in Kopfzeile und Social-Media-Leiste, denen ein aria-label fehlt. Zusammen erklären sie die Mehrheit aller automatisiert gefundenen Verstöße und sind an einem Arbeitstag zu beheben.
Checkliste: Was in welcher Reihenfolge
- Anwendbarkeit dokumentieren. Halten Sie schriftlich fest, welche Funktionen Ihrer Website einen Vertragsschluss ermöglichen, ob Verbraucher adressiert werden und ob die Kleinstunternehmer-Schwelle des § 2 Nr. 17 BFSG überschritten ist. Diese Notiz ist Ihr erstes Beweismittel.
- Automatisierten Test laufen lassen. axe DevTools, Lighthouse oder WAVE im Browser, kostenlos, auf Startseite, Veranstaltungsseite, Anmeldeformular und Bestätigungsseite.
- Kontraste korrigieren. Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text und für Bedienelemente.
- Alle Links und Schaltflächen benennen. Jedes Icon ohne sichtbaren Text braucht ein
aria-labeloder eine visuell versteckte Beschriftung. - Formulare prüfen. Jedes Eingabefeld mit
<label>verbunden, Fehlermeldungen im Text benannt (nicht nur rot umrandet), Pflichtfelder gekennzeichnet. - Tastaturtest. Die Anmeldestrecke einmal vollständig ohne Maus durchlaufen. Der Fokus muss immer sichtbar sein und darf nicht in einem Overlay hängen bleiben.
- Zoom-Sperre entfernen.
user-scalable=noundmaximum-scale=1aus dem Viewport-Meta-Tag streichen. - PDF-Strategie festlegen. Satzung, Beitragsordnung und Programmhefte als PDF sind nur dann Teil der Dienstleistung, wenn sie für den Vertragsschluss gebraucht werden. Wo das der Fall ist, gehört der Inhalt besser als HTML-Seite auf die Website.
- Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen – nach § 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 BFSG, inklusive Beschreibung der Dienstleistung und der eingesetzten Maßnahmen.
- Wiedervorlage setzen. Die Erklärung ist fortzuschreiben; ein jährlicher Termin in der Geschäftsstelle reicht.
Aufwand nach unserer Erfahrung: Die automatisiert auffindbaren Befunde einer typischen Vereinswebsite sind in 1 bis 3 Personentagen behoben. Eine vollständige Prüfung nach WCAG 2.2 AA inklusive Tastatur-, Screenreader- und Formularprüfung mit dokumentiertem Bericht liegt bei 3 bis 6 Personentagen. Muss die Anmeldestrecke umgebaut werden, weil sie aus einem alten Plugin stammt, ist das ein eigenes Projekt – dann lohnt die Frage, ob ein Relaunch auf eine gepflegte Basis nicht die günstigere Antwort ist.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG für Vereinswebsites?
Nicht für jede. Das BFSG erfasst Websites nur, soweit über sie eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten wird – also ein Vertragsschluss auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers (§ 1 Abs. 3, § 2 Nr. 26 BFSG). Eine reine Informationsseite fällt nicht darunter, eine kostenpflichtige Kongressanmeldung oder ein Online-Aufnahmeantrag in der Regel schon.
Sind kleine Vereine vom BFSG ausgenommen?
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder 2 Mio. € Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ob ein gemeinnütziger Verein als Unternehmen in diesem Sinne gilt, wird uneinheitlich beurteilt und sollte rechtlich geprüft werden.
Bis wann muss eine Vereinswebsite barrierefrei sein?
Für erfasste Dienstleistungen gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025 ohne Übergangsfrist. Die häufig zitierte Frist bis zum 27. Juni 2030 aus § 38 BFSG betrifft Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 für die Erbringung einer Dienstleistung eingesetzt wurden – im Wesentlichen Terminals und Hardware, nicht die Website.
Welches Bußgeld droht bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Nach § 37 BFSG bis zu 100.000 € für das nicht barrierefreie Anbieten oder Erbringen einer erfassten Dienstleistung und bis zu 10.000 € für Verstöße gegen Informations- und Auskunftspflichten. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg, die auf Meldungen hin tätig wird.
Welche Norm gilt für Barrierefreiheit nach dem BFSG?
Technischer Maßstab ist die EN 301 549. Deren Fassung V3.2.1 aus dem Jahr 2021 verweist für Webinhalte auf WCAG 2.1 Level AA; die Fassung V4.1.1 hebt den Verweis auf WCAG 2.2 Level AA an. Für Neuentwicklungen empfehlen wir, direkt gegen WCAG 2.2 AA zu bauen.
Brauchen wir eine Barrierefreiheitserklärung?
Wer eine vom BFSG erfasste Dienstleistung anbietet, muss nach § 14 BFSG die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellen, barrierefrei zugänglich machen und so lange vorhalten, wie die Dienstleistung angeboten wird. Bei unserer Erhebung im August 2026 hatten nur 14 von 184 AWMF-Mitgliedsgesellschaften eine solche Erklärung veröffentlicht.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2, 3, 14, 37, 38. https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/ (abgerufen am 13.09.2026)
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). https://www.gesetze-im-internet.de/bfsgv/ (abgerufen am 13.09.2026)
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), Magdeburg. https://mlbf-barrierefrei.de/ (abgerufen am 13.09.2026)
- Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung zur Errichtung der MLBF. https://presse.sachsen-anhalt.de/ministerium-fur-arbeit-soziales-gesundheit-und-gleichstellung/ (abgerufen am 13.09.2026)
- ETSI EN 301 549 – Accessibility requirements for ICT products and services. https://www.etsi.org/standards (abgerufen am 13.09.2026)
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2. https://www.w3.org/TR/WCAG22/ (abgerufen am 13.09.2026)
- Berlin Bird Studios: eigene Auswertung von 184 Websites von AWMF-Mitgliedsgesellschaften, Erhebung vom 24.08.2026, Barrierefreiheitsprüfung der Startseiten mit axe-core 4.13.0.